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 Als Verkehrsingenieur empfehle ich ....  

Praktische Tips für Autofahrer in Deutschland

Blinken beim Anfahren:
"Wer vom Fahrbahnrand anfahren will, hat den Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen."
(Strassenverkehrsordnung -STVO- § 10 Satz 2)

Bus nähert sich Haltestelle und blinkt ...
"Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle nähern und Warnblinklicht angeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden." (STVO § 20 Abs. 3)

Bus steht an Haltestelle und blinkt ...
"An Omnibussen des Linienverkehrs und gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen halten und Warnblinklicht angeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit... vorbeigefahren werden. Das gilt auch für die Gegenrichtung." (STVO § 20 Abs. 4)

Kein Parken vor / gegenüber von Garagen:
"Das Parken ist u.a. unzulässig vor Grundstücksein- und Ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber." (STVO § 12 Abs. 3 Nr. 3) Merke: Die Einfahrten zu Garagen gelten als Grundstückseinfahrten

Kein Parken bei abgesenktem Bordstein:
Das Parken ist unzulässig vor Bordsteinabsenkungen" (STVO § 12 Abs. 3 Nr. 9)

Rechts überholen ?
"Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf dem Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden." (STVO § 7 Abs. 2)
"Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen."  (STVO § 7 Abs. 2a)

Über Hundert - wenn Mittelstreifen vorhanden ?
"Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften gilt nicht auf Autobahnen sowie auf anderen Straßen..., die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen (Leitplanken, Mauern...) getrennt sind.
Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei Fahrstreifen für jede Richtung haben und die durch eine durchgezogene oder gestrichelte Linie in der Straßenmitte von einander getrennt sind."  
(STVO § 3 Abs. 3 Buchst. c Satz 2 und 3)