Als Verkehrsingenieur empfehle ich
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Praktische Tips für Autofahrer in Deutschland |
Blinken beim Anfahren:
"Wer vom Fahrbahnrand anfahren will, hat den
Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen."
(Strassenverkehrsordnung -STVO- § 10 Satz 2) |
Bus nähert sich Haltestelle und blinkt ...
"Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse,
die sich einer Haltestelle nähern und Warnblinklicht angeschaltet haben,
dürfen nicht überholt werden." (STVO § 20 Abs. 3) |
Bus steht an Haltestelle und blinkt ...
"An Omnibussen des Linienverkehrs und gekennzeichneten
Schulbussen, die an Haltestellen halten und Warnblinklicht angeschaltet haben, darf nur
mit Schrittgeschwindigkeit... vorbeigefahren werden. Das gilt auch für die Gegenrichtung."
(STVO § 20 Abs. 4) |
Kein Parken
vor / gegenüber von Garagen:
"Das
Parken ist u.a. unzulässig vor Grundstücksein- und Ausfahrten, auf
schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber." (STVO § 12 Abs. 3
Nr. 3) Merke: Die Einfahrten zu Garagen gelten als Grundstückseinfahrten |
Kein Parken
bei abgesenktem Bordstein:
Das
Parken ist unzulässig vor Bordsteinabsenkungen" (STVO § 12 Abs.
3 Nr. 9) |
Rechts überholen ?
"Ist der Verkehr so
dicht, dass sich auf dem Fahrstreifen für eine Richtung
Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als
links gefahren werden." (STVO § 7 Abs. 2)
"Wenn auf der Fahrbahn
für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken
Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit
geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht
rechts überholen." (STVO § 7 Abs. 2a) |
Über Hundert
- wenn Mittelstreifen vorhanden ?
"Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h außerhalb
geschlossener Ortschaften gilt nicht auf Autobahnen sowie auf anderen Straßen...,
die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen (Leitplanken, Mauern...)
getrennt sind.
Sie gilt ferner nicht auf
Straßen, die mindestens zwei Fahrstreifen für jede Richtung
haben und die durch eine durchgezogene oder gestrichelte Linie in
der Straßenmitte von einander getrennt sind."
(STVO § 3 Abs. 3 Buchst. c Satz 2 und 3) |